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Kundenansprache und Marketing: So ist Newsletter-Versand legal

06 Jun

Newsletter sind eine preisgünstige Möglichkeit zur Kundenansprache. Beim Versand muss aber die Gesetzeslage beachtet werden – unser Gastautor gibt im aktuellen Rechtstipp einen Überblick.

Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt Rechtstipps für Startups, von Martin Steiger Wann sind Newsletter Spam und damit unlauterer Wettbewerb? Die aktuelle Leserfrage dreht sich um die rechtlichen Fragen, die bei Massenmailings beachtet werden sollten.
«Newsletter: Wie ist die Rechtslage in der Schweiz beim dem Versand von Newslettern? Wer genau darf angeschrieben werden und wo ist das geregelt?»
Seit dem 1. April 2007 regelt in der Schweiz das Lauterkeitsgesetz (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) in Artikel 3 Buchstabe o ausdrücklich den Massenversand von Werbung per E-Mail. Diese Regelung ist auch beim Versand von Newslettern zu beachten. Der Massenversand von E-Mail ist unter folgenden drei Bedingungen erlaubt: 1. «Opt-in»: Die ausdrückliche Einwilligung des E-Mail-Empfängers muss vor dem Versand vorliegen. Online muss das «Opt-in» durch ein vom Benutzer gesetztes Häkchen erfolgen – das Häkchen darf nicht standardmässig bereits gesetzt sein! «Double Opt-in», das heisst Anmeldung und nochmalige Bestätigung dieser Anmeldung, ist rechtlich gesehen nicht zwingend. Mit «Double-Opt-in» kann der E-Mail-Absender aber seine Rechtssicherheit erhöhen. «Opt-out» ist nur ausnahmsweise bei Newsletter-Empfängern erlaubt, deren E-Mail-Adressen beim Verkauf von Waren, Werken oder Dienstleistungen gesammelt wurden und die dabei auf die «Opt-out»-Möglichkeit vom Newsletter hingewiesen wurden. Bei solchen Kunden ist der Massenversand von E-Mail für ähnliche Waren, Werke und Leistungen wie die verkauften grundsätzlich gestattet, sofern seit dem Kauf nicht übermässig viel Zeit vergangen ist. Im Zweifelsfall ist «Opt-in» auch bei solchen E-Mail-Empfängern empfehlenswert. 2. Korrekter Absender: Der korrekte E-Mail-Absender muss genannt werden und für den Empfänger eindeutig bestimmbar sein. Empfehlenswert sind vollständige Absender-Angaben im Sinn eines Impressums. Hilfreich sind ausserdem Informationen, die dem E-Mail-Empfänger erklären, wieso er den Newsletter erhält («Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie ihn mit der E-Mail-Adresse … auf unserer Website unter … abonniert haben»). 3. Opt-out: Bei jedem versendeten Newsletter muss der E-Mail-Empfänger über eine einfache und kostenlose Möglichkeit verfügen, sich vom Newsletter abzumelden. Bei E-Mail-Newslettern empfiehlt sich ein Weblink, der das Abmelden mit einem einzigen Mausklick erlaubt. Eine nochmalige Bestätigung ist unnötig, doch kann die Abmelde-Seite für den Fall einer versehentlichen Abmeldung eine erneute Anmeldung anbieten. Alternativ oder ergänzend kann auch die Abmeldung per E-Mail angeboten werden («Falls Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten möchten, bitten wir sie, diese E-Mail mit dem Betreff ‹Abmeldung› an …@example.com zu senden»). Der Massenversand von E-Mail, der diese drei Bedingungen missachtet, kann als Spam qualifiziert und damit als unlauterer Wettbewerb straf- und zivilrechtlich verfolgt werden. Das Lauterkeitsgesetz enthält nicht nur eine Regelung für E-Mail-Newsletter, sondern auch für den Versand über andere Kommunikationsmittel wie Fax, SMS und Telefon. Einen ersten Überblick dazu bieten die Websites des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).  
Handfeste Rechttipps vom Profi zu einem Startupthema gibt es einmal pro Monat. Wer eine Frage als Themenvorschlag für unseren Gastautor unterbringen möchte, tut dies am besten via die Tippsbox.
  Zum Autor: Martin Steiger schloss ein Rechtsstudium an der Universität St.Gallen (HSG) ab und ist heute als Rechtsanwalt in Zürich tätig. Er berät kleine und mittlere Unternehmen, darunter auch Startups, in wirtschaftsrechtlichen Fragen. Seine Freizeit verbringt er insbesondere mit Motor- und Segelflug sowie als OK-Mitglied bei TEDxZurich. Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.
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